- irreführende Firma
- dem Grundsatz der ⇡ Firmenwahrheit nicht entsprechende Firmenbezeichnung. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen (§18 II HGB). Meist liegt zugleich ⇡ unlauterer Wettbewerb vor.- Gegen i.F. kann das Registergericht mit Ordnungsgeldern einschreiten (§ 140 FGG) oder auch die Löschung der i.F. (§§ 141, 142 FGG) betreiben.- Vgl. auch ⇡ unbefugter Firmengebrauch, ⇡ Unterlassungsanspruch.
Lexikon der Economics. 2013.